Kategorie: Allgemeines
Immer öfter kommt jetzt die Sonne zum Vorschein und die Wettervorhersagen für die nächsten Tage sind sehr vielversprechend. Es scheint, als ob der Frühling endlich anrücken würde. Dann kann es auch nicht mehr lange dauern bis die Grillsaison eröffnet wird. Im Park, auf der Terrasse und dem Balkon sieht man dann wieder jede Menge Grillmeister, die Steaks, Würstchen und Co. brutzeln. Doch auch dabei muss man einige Dinge beachten.
Zwar gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung was das Grillen betrifft, doch sobald die Nachbarn sich belästigt fühlen, muss man irgendwie zu einer Einigung kommen – und das nicht selten vor Gericht. In Brandenburg und NRW gibt es mittlerweile das Landes-Immissionsschutzgesetz. Es besagt, dass das Grillen verboten ist, sobald unbeteiligte Nachbarn belästigt werden. Es kann dann sogar bis zur Zahlung eines Bußgeldes oder dem Anrücken der Polizei kommen.
Auch gibt es Beschlüsse verschiedener Gerichte, wie der ARD Ratgeber Recht weiß: „ … So kann nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts … das Grillen im Garten einer Wohnungseigentumsanlage zwar nicht generell verboten werden. Notwendig sei aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenze. Grillen am äußersten Ende des Gartens sei höchstens fünfmal im Jahr zulässig. Laut Landgericht Stuttgart … darf dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr auf der Terrasse gegrillt werden. Das Amtsgericht Bonn … hält Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse in der Zeit von April bis September einmal im Monat für zulässig, wobei die Nachbarn 48 Stunden vorher zu informieren seien. Das Landgericht Oldenburg … untersagte einem Nachbarn generell Grillaktivitäten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und beschränkte das Grillen aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse auf viermal jährlich.“
Also in Zukunft am besten vorher mit den Nachbarn sprechen. Vielleicht sind die ja auch etwas großzügiger, wenn man ihnen ne’ Wurst spendiert!


