Kategorie: Allgemeines
Was die private Internetnutzung am Arbeitsplatz anbelangt hört man ja oft verschiedenes. Manche Unternehmen sind da sehr streng, andere drücken beide Augen zu. Fakt ist, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht gleich eine Kündigung rechtfertigt. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er das Internet nur zu dienstlichen Zwecken nutzen darf. So hat jetzt zumindest das Landesarbeitsgerichts (LAG) in Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden und gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der hatte eine sogenannte "Mitarbeitererklärung" unterschrieben und sich verpflichtet, dass Internet am Arbeitsplatz auch wirklich nur dienstlich zu nutzen. Wie der Arbeitgeber feststellte, hatte er sich daran nicht gehalten und es regelmäßig auch zu privaten Zwecken genutzt. Was folgte war die ordentliche Kündigung.
Laut Landesarbeitsgericht ist die Kündigung allerdings nicht sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse zunächst nachweisen, dass die arbeitsrechtlich geschuldeten Leistungen unter der privaten Internetnutzung leiden, außerdem hätte der Kündigung zunächst mal eine Abmahnung vorausgehen müssen. Auch der Inhalt der aufgerufenen Seiten würde keine Kündigung rechtfertigen, denn meistens hatte der Gekündigte lediglich den Kontostand bei seiner Bank abgefragt.
Tja, es gibt wohl leider genug Unternehmen, die die Internetnutzung für private Zwecke am Arbeitsplatz verbieten oder nur in der Pause gestatten. Da kann man dann auch davon ausgehen, dass es kontrolliert wird und muss mit Konsequenzen rechnen. Andererseits hört sich das (in diesem Fall) für mich so ein bisschen danach an, als wäre hier einfach nach einem Grund gesucht worden, einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden. Das solche Regeln wohl außerdem auch eher zu Frust und negativer Arbeitsleistung, als zu Freude am Job und hoher Produktivität führen, ist doch auch klar. Naja, jeder (Arbeitgeber) wie er meint ...



14. Juni 2011 at 15:06
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