Kategorie: Allgemeines
Was die private Internetnutzung am Arbeitsplatz anbelangt hört man ja oft verschiedenes. Manche Unternehmen sind da sehr streng, andere drücken beide Augen zu. Fakt ist, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht gleich eine Kündigung rechtfertigt. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er das Internet nur zu dienstlichen Zwecken nutzen darf. So hat jetzt zumindest das Landesarbeitsgerichts (LAG) in Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden und gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der hatte eine sogenannte "Mitarbeitererklärung" unterschrieben und sich verpflichtet, dass Internet am Arbeitsplatz auch wirklich nur dienstlich zu nutzen. Wie der Arbeitgeber feststellte, hatte er sich daran nicht gehalten und es regelmäßig auch zu privaten Zwecken genutzt. Was folgte war die ordentliche Kündigung.
Laut Landesarbeitsgericht ist die Kündigung allerdings nicht sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse zunächst nachweisen, dass die arbeitsrechtlich geschuldeten Leistungen unter der privaten Internetnutzung leiden, außerdem hätte der Kündigung zunächst mal eine Abmahnung vorausgehen müssen. Auch der Inhalt der aufgerufenen Seiten würde keine Kündigung rechtfertigen, denn meistens hatte der Gekündigte lediglich den Kontostand bei seiner Bank abgefragt.
Tja, es gibt wohl leider genug Unternehmen, die die Internetnutzung für private Zwecke am Arbeitsplatz verbieten oder nur in der Pause gestatten. Da kann man dann auch davon ausgehen, dass es kontrolliert wird und muss mit Konsequenzen rechnen. Andererseits hört sich das (in diesem Fall) für mich so ein bisschen danach an, als wäre hier einfach nach einem Grund gesucht worden, einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden. Das solche Regeln wohl außerdem auch eher zu Frust und negativer Arbeitsleistung, als zu Freude am Job und hoher Produktivität führen, ist doch auch klar. Naja, jeder (Arbeitgeber) wie er meint ...
Schon wieder gibt es in Deutschland einen neuen Fall einer nicht nachvollziehbaren Kündigung. Eine 59-jährige Küchenhelferin eines Krankenhauses soll drei Brötchen gestohlen haben und erhielt dafür eine fristlose Kündigung. Dagegen ging die Frau vors Arbeitsgericht, um die ungerechtfertigte Kündigung anzufechten. Sie wollte ihren Job wiederhaben, denn schließlich habe sie die Brötchen nur für sich und eine Arbeitskollegin zurückgelegt, um diese nach Feierabend zu vertilgen. Also wenn das eine fleißige Mitarbeiterin, die dem Krankenhaus 20 Jahre treu war, nach all den Jahren nötig hat, dann kann sie eigentlich froh sein, den Job los zu sein.
Zwar bekam die entlassene Küchenhelferin vor Gericht den Zuspruch des ehemaligen Arbeitgebers, ihr das Gehalt bis September fortzuzahlen. Den Vorwurf des Diebstahls konnte er jedoch nicht durchsetzen, aber das Vertrauen zu der Mitarbeiterin sei so sehr geschädigt, dass sie nicht weiter im Krankenhaus arbeiten könne. Die Brötchen sind einfach nur ein unglaubwürdiger Grund, die Mitarbeiterin los zu werden. Warum sonst hat man in ihrem Spint nach etwas, was gegen sie verwendet werden kann, gesucht und es gefunden?
Auch andere Kündigungen wegen Bagatellschäden erregen Aufsehen. Bekannt ist ja schon der Fall einer Kassiererin, die nach 30 Jahren treuer Arbeit im Supermarkt, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro einsteckte. In einem anderen Fall verlor ein Müllmann seinen Job, da er ein Kinderbett vom Müll mitgenommen hatte. Zwei Bäcker erhielten die fristlose Kündigung, weil sie Brötchenbelag, im Wert von ein paar Cent, während ihrer Arbeit gegessen haben. Werden die Diebe nur immer dreister oder die Arbeitgeber immer kleinkarierter?
Gestern wurde in Leipzig das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bei der Studiengebühren-Verhandlung gesprochen. Nun ist es amtlich, die Studiengebühren bleiben. Die Beurteilung besagt, dass die Erhebung der Studiengebühren mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem UN-Sozialpakt vereinbar seien.
Begründet wird das Urteil durch den vorsitzenden Richter des 6. Senats damit, dass das Gesetz in erster Linie eine Chancengleichheit beim Zugang zu den Hochschulen vorgibt und keine generelle Kostenfreiheit verlangt. Die Abschreckung durch die Studiengebühren müssten zwar vom Gesetzgeber gemildert, aber „nicht vollständig kompensiert“ werden.
Zugegeben hat der Senat, dass er Details der Rückzahlungsmodalitäten in NRW für problematisch halte, vor allem den Zinseszins-Effekt. Doch hier hat der Staats bereits Milderung geschaffen, damit junge Absolventen nicht mit Schuldenmengen in den Beruf starten. Es wurde eine Kappungsgrenze von 10.000 Euro eingerichtet, über die hinaus die Gebühren zusammen mit dem erhaltenen BAföG nicht zurückgezahlt werden müssen.
Also heißt es leider weiterhin: Erst Studiengebühren bezahlen, dann weiterstudieren.
Heute wird seit 11:30 Uhr in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber verhandelt, ob die Studiengebühren endgültig in allen Bundesländern abgeschafft werden sollen. Zwei Studenten aus Paderborn haben sich, mit einer Klage für freie Bildung, diesen Weg durch mehrere Instanzen gebahnt, bis sie nun vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gelandet sind. Die beiden Kläger berufen sich auf das Grundgesetz und den UN-Sozialpakt.
In § 13 des UN-Sozialpakts steht geschrieben: "Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss." Dieser Pakt wurde am 23. November 1973 von der Bundesregierung ratifiziert und trat am 3. Januar 1976 in Kraft. Die Einführung der Studiengebühren sei damit also nicht vereinbar.
Die Paderborner Studenten argumentieren damit, dass „Unentgeltlichkeit“ eben nicht gebührenpflichtig heißt und somit die Einführung der Studiengebühren hinfällig sei. Das Problem dabei ist, dass der UN-Sozialpakt nur als Programm zu verstehen ist und nicht als geltende Rechtsnorm in innerstaatliches Recht umgewandelt werden kann.
Mal sehen, was da heraus kommt. Mit einem Urteil des 6. Senats wird noch im Verlauf des Tages gerechnet und wir werden euch darüber informieren.
Erinnert ihr euch noch an den Fall, dass ein Professor in Augsburg dafür verurteilt wurde, weil er einer Studentin bessere Noten gegen Sex versprach. Wir berichteten euch hier davon am 20. März 2009. Jetzt gibt es Neuigkeiten in der Angelegenheit.
Die Staatsanwälte legten gegen das Urteil, von 10 Monaten Bewährung, Berufung ein, da sie dagegen sind, dass der Professor seinen Beamtenstatus behält. Sie forderten zusätzlich ein Jahr mehr für seine Strafe. Ab einem Jahr Strafmaß, würde der Professor seinen Beamtentitel und somit seinen Lehrstuhl an der Uni verlieren.
Bei der Urteilssprechung sah das Amtsgericht nur den Tatbestand der Bestechung seitens des Professors und nicht die Nötigung gegenüber der Studentin als erfüllt. Nun muss aber auch der Tatbestand der schweren Nötigung untersucht werden und dem Professor zur Last gelegt werden. Der Studentin wird vorgeworfen, durch die Videoaufnahmen die Vertraulichkeit des Wortes verletzt zu haben und hat sich der Bestechung und der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
Wir halten euch weiter auf dem Laufenden, wie es in diesem Fall weitergeht.
In Augsburg musste sich ein 58-jähriger Professor der Wirtschaftswissenschaften vor Gericht wegen sexueller Bestechlichkeit verantworten. Er soll eine 34-jährige Sprachstudentin aus der Ukraine erpresst haben, ihr ein Prüfungsergebnis zu verbessern, wenn sie ihm im Gegenzug sexuelle Gefälligkeiten leistet. Der Professor gab zu, eine Affäre mit der schönen Studentin gewollt zu haben und unterbreitete ihr dieses Angebot in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen, wo es um eine bevorstehende mündliche Prüfung ging.
Er meinte zu der Studentin, sie würde ehe durch die bereits schriftliche Prüfung fallen, ohne sie gesehen zu haben. Da sie Panik bekam, fragte sie den Professor was sie tun könne und dachte dabei an eine Geldzahlung. Er aber wollte Sex mit ihr haben. Sie lehnte dieses Angebot entrüstet ab. Vor Gericht bestritt er, dass er ihr für den Sex ihr Prüfungsergebnis verbessern wollte und gab zu, einen Fehler gemacht zu haben, indem er sich öffen eine Affäre mit der Studentin wünschte.
Nach diesem ersten Gespräch erfuhr sie, dass sie wirklich durch die Prüfung gefallen war. Zu einem zweiten Gespräch verwanzte sich die Studentin dann mit Mikrofon und Kamera um ein eventuell neues sexuelles Angebot des Professors mitzuschneiden. Und tatsächlich bot er ihr erneut dieses unmoralische Angebot an. Das nächste Mal schickte sie dann einen Detektiv mit den mitgeschnittenen Aufnahmen zu dem Professor, der ihn zwingen sollte, der Studentin pauschal eine 3,3 für die mündliche Prüfung zu geben, ohne dass sie diese gehalten hatte. Und auch die mit 4,7 nicht bestandene Prüfung setzte er auf eine 4,3 – bestanden – hoch. Das wurde dem Professor aber zu viel. Er zeigte sich also selbst an und informierte den Dekan und die Uni-Leitung über die aus der Bahn geratene Situation. Das hat ihm vermutlich auch seinen Beamtenstatus gerettet. Er wurde „nur“ zu 10 Monaten Bewährung und einer Geldstrafe von 8000 Euro verurteilt. Er darf jedoch keine Gespräche mehr unter vier Augen führen und keine Prüfungen mehr abnehmen.
Bei einem anderen Professor konnte die Studentin ihre Prüfungen nachholen und bestand sie, die mündliche sogar mit einer 1,3. Trotzdem muss auch sie sich noch vor Gericht verantworten. Sie kann wegen heimlicher Ton- und Videomitschnitte, wegen des Versuchs der Bestechung mit Geld und versuchter Nötigung verurteilt werden.
Was für ein kurioser Fall, fast wie im Kino.


