Dass die Amerikaner in Sachen skurriler Gesetze ganz vorne mit dabei sind, ist ja nichts Neues. Die renommierte Universität Yale ist jetzt mit harter Hand gegen ein scheinbar wachsendes Problem vorgegangen: Per Gesetz wurden Liebelein oder auch „zweifelhafte außerschulische Aktivitäten“ zwischen Studenten und Lehrkräften verboten. Das nenne ich mal rigoroses Vorgehen.
Was hierzulande eher totgeschwiegen wird, scheint im prüden Amerika gang und gäbe zu sein und wurde lange Zeit geduldet, solange die schulische Ebene davon unbeeinflusst blieb. In dem „Yale Alumni Magazine“ heißt es, dass der stellvertretende Kanzler Charles Long mehr als ein viertel Jahrhundert für die Durchsetzung dieses Gesetzes gekämpft habe. In seiner Zeit an der Uni habe er viele Romanzen zwischen Studenten und Professoren verfolgt und weiß also aus eigener Erfahrung, wie der Hase läuft.
Long sieht sich in der Verantwortung die Studenten vor solch destruktiven Verbindungen zu schützen. Schließlich können solche Beziehungen den universitären Zielen im Weg stehen und das gilt es zu verhindern! Und wie das mit Verboten so ist, hält sich bestimmt auch jeder dran. Wo die Liebe hinfällt, da bleibt sie meiner Meinung nach liegen – auch an der Uni.
Gestern wurde in Leipzig das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bei der Studiengebühren-Verhandlung gesprochen. Nun ist es amtlich, die Studiengebühren bleiben. Die Beurteilung besagt, dass die Erhebung der Studiengebühren mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem UN-Sozialpakt vereinbar seien.
Begründet wird das Urteil durch den vorsitzenden Richter des 6. Senats damit, dass das Gesetz in erster Linie eine Chancengleichheit beim Zugang zu den Hochschulen vorgibt und keine generelle Kostenfreiheit verlangt. Die Abschreckung durch die Studiengebühren müssten zwar vom Gesetzgeber gemildert, aber „nicht vollständig kompensiert“ werden.
Zugegeben hat der Senat, dass er Details der Rückzahlungsmodalitäten in NRW für problematisch halte, vor allem den Zinseszins-Effekt. Doch hier hat der Staats bereits Milderung geschaffen, damit junge Absolventen nicht mit Schuldenmengen in den Beruf starten. Es wurde eine Kappungsgrenze von 10.000 Euro eingerichtet, über die hinaus die Gebühren zusammen mit dem erhaltenen BAföG nicht zurückgezahlt werden müssen.
Also heißt es leider weiterhin: Erst Studiengebühren bezahlen, dann weiterstudieren.
Heute wird seit 11:30 Uhr in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber verhandelt, ob die Studiengebühren endgültig in allen Bundesländern abgeschafft werden sollen. Zwei Studenten aus Paderborn haben sich, mit einer Klage für freie Bildung, diesen Weg durch mehrere Instanzen gebahnt, bis sie nun vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gelandet sind. Die beiden Kläger berufen sich auf das Grundgesetz und den UN-Sozialpakt.
In § 13 des UN-Sozialpakts steht geschrieben: "Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss." Dieser Pakt wurde am 23. November 1973 von der Bundesregierung ratifiziert und trat am 3. Januar 1976 in Kraft. Die Einführung der Studiengebühren sei damit also nicht vereinbar.
Die Paderborner Studenten argumentieren damit, dass „Unentgeltlichkeit“ eben nicht gebührenpflichtig heißt und somit die Einführung der Studiengebühren hinfällig sei. Das Problem dabei ist, dass der UN-Sozialpakt nur als Programm zu verstehen ist und nicht als geltende Rechtsnorm in innerstaatliches Recht umgewandelt werden kann.
Mal sehen, was da heraus kommt. Mit einem Urteil des 6. Senats wird noch im Verlauf des Tages gerechnet und wir werden euch darüber informieren.
Immer öfter kommt jetzt die Sonne zum Vorschein und die Wettervorhersagen für die nächsten Tage sind sehr vielversprechend. Es scheint, als ob der Frühling endlich anrücken würde. Dann kann es auch nicht mehr lange dauern bis die Grillsaison eröffnet wird. Im Park, auf der Terrasse und dem Balkon sieht man dann wieder jede Menge Grillmeister, die Steaks, Würstchen und Co. brutzeln. Doch auch dabei muss man einige Dinge beachten.
Zwar gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung was das Grillen betrifft, doch sobald die Nachbarn sich belästigt fühlen, muss man irgendwie zu einer Einigung kommen – und das nicht selten vor Gericht. In Brandenburg und NRW gibt es mittlerweile das Landes-Immissionsschutzgesetz. Es besagt, dass das Grillen verboten ist, sobald unbeteiligte Nachbarn belästigt werden. Es kann dann sogar bis zur Zahlung eines Bußgeldes oder dem Anrücken der Polizei kommen.
Auch gibt es Beschlüsse verschiedener Gerichte, wie der ARD Ratgeber Recht weiß: „ … So kann nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts … das Grillen im Garten einer Wohnungseigentumsanlage zwar nicht generell verboten werden. Notwendig sei aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenze. Grillen am äußersten Ende des Gartens sei höchstens fünfmal im Jahr zulässig. Laut Landgericht Stuttgart … darf dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr auf der Terrasse gegrillt werden. Das Amtsgericht Bonn … hält Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse in der Zeit von April bis September einmal im Monat für zulässig, wobei die Nachbarn 48 Stunden vorher zu informieren seien. Das Landgericht Oldenburg … untersagte einem Nachbarn generell Grillaktivitäten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und beschränkte das Grillen aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse auf viermal jährlich.“
Also in Zukunft am besten vorher mit den Nachbarn sprechen. Vielleicht sind die ja auch etwas großzügiger, wenn man ihnen ne’ Wurst spendiert!


