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Artikel-Schlagworte: „Urteil“







prozessauftaktWas die private Internetnutzung am Arbeitsplatz anbelangt hört man ja oft verschiedenes. Manche Unternehmen sind da sehr streng, andere drücken beide Augen zu. Fakt ist, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht gleich eine Kündigung rechtfertigt. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er das Internet nur zu dienstlichen Zwecken nutzen darf.

So hat jetzt zumindest das Landesarbeitsgerichts (LAG) in Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden und gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der hatte eine sogenannte "Mitarbeitererklärung" unterschrieben und sich verpflichtet, dass Internet am Arbeitsplatz auch wirklich nur dienstlich zu nutzen. Wie der Arbeitgeber feststellte, hatte er sich daran nicht gehalten und es regelmäßig auch zu privaten Zwecken genutzt. Was folgte war die ordentliche Kündigung.

Laut Landesarbeitsgericht ist die Kündigung allerdings nicht sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse zunächst nachweisen, dass die arbeitsrechtlich geschuldeten Leistungen unter der privaten Internetnutzung leiden, außerdem hätte der Kündigung zunächst mal eine Abmahnung vorausgehen müssen. Auch der Inhalt der aufgerufenen Seiten würde keine Kündigung rechtfertigen, denn meistens hatte der Gekündigte lediglich den Kontostand bei seiner Bank abgefragt.

Tja, es gibt wohl leider genug Unternehmen, die die Internetnutzung für private Zwecke am Arbeitsplatz verbieten oder nur in der Pause gestatten. Da kann man dann auch davon ausgehen, dass es kontrolliert wird und muss mit Konsequenzen rechnen. Andererseits hört sich das (in diesem Fall) für mich so ein bisschen danach an, als wäre hier einfach nach einem Grund gesucht worden, einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden. Das solche Regeln wohl außerdem auch eher zu Frust und negativer Arbeitsleistung, als zu Freude am Job und hoher Produktivität führen, ist doch auch klar. Naja, jeder (Arbeitgeber) wie er meint ...







Studenten dürfen langfristigen Mietvertrag vorzeitig kündigenSo, heute gibt es mal etwas interessantes zum Thema "Recht". Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass Studenten nicht durch einen Ausschluss des Kündigungsrechts für Jahre an einen Mietvertrag gebunden sein dürfen. Weil Studierende aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Studienverlaufs in besonders hohem Maße Mobil und auch Flexibel sein müssen, benachteiligt eine Klausel, wonach die Kündigung für zwei Jahre ausgeschlossen ist, den Mieter "unangemessen" und ist daher unwirksam.

Hintergrund hierfür war die Klage eines Studenten, der zum Studienbeginn im Wintersemester 2006/2007 ein möbliertes Zimmer in einem Wohnheim bezogen hatte. Laut Vertrag sollte eine Kündigung bis zum Wintersemester 2008 ausgeschlossen sein; trotzdem kündigte der Student ein dreiviertel Jahr später und zahlte keine Miete mehr. Der Vermieter klagte sich danach durch drei Instanzen - erfolglos.

Ich persönlich habe zwar von solchen 2-Jahres Verträgen noch nie etwas gehört, wer so einen aber Unterschrieben hat und dieses schon lange bereut, kann sich wohl berechtigte Hoffnung auf einen baldigen, vorzeitigen Auszug machen.







US-Filesharing Prozess - Student soll zahlen Ich hab ja an dieser Stelle schon Ende letzten Jahres angefangen hin und wieder mal über Joel Tennenbaum und seinen Kampf gegen die Musikindustrie zu berichten. Nach mehr als 9 Monaten gibt es jetzt tatsächlich das erste vorläufige Urteil. Die Jury hat den 25-jährigen Studenten zu einer Schadensersatz-Zahlung in Höhe von 675.000 US-Dollar (470.000 Euro) verurteilt.

Tenenbaum hat im Laufe des Prozesses eingeräumt, 30 Songs bei Kazaa heruntergeladen zu haben. Er hat gleichzeitig zugegeben, dass ihm durchaus bewusst war, dass er die Lieder damit gleichzeitig auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt hat.

Der "normale" Schadensersatz, in dem vom US-Copyright vorgesehenen Rahmen beläuft sich normalerweise pro Song auf 750 bis 30.000 US-Dollar (je nach Rechtsprechung der Jury). In Fällen wie dem von Tenenbaum (ein "willentlicher Verstoß") ist allerdings ein Schadenersatz von bis zu 150.000 USD möglich – für jeden der 30 Songs versteht sich. Wäre es also ganz übel gelaufen, hätte die Jury auf eine Zahlung von über 4,5 Millionen US-Dollar entscheiden können.

Im Vergleich dazu erscheinen die 675.000 USD doch gleich in einem anderen Licht ...







Gerichtshammer und Bücher Gestern wurde in Leipzig das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bei der Studiengebühren-Verhandlung gesprochen. Nun ist es amtlich, die Studiengebühren bleiben. Die Beurteilung besagt, dass die Erhebung der Studiengebühren mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem UN-Sozialpakt vereinbar seien.

Begründet wird das Urteil durch den vorsitzenden Richter des 6. Senats damit, dass das Gesetz in erster Linie eine Chancengleichheit beim Zugang zu den Hochschulen vorgibt und keine generelle Kostenfreiheit verlangt. Die Abschreckung durch die Studiengebühren müssten zwar vom Gesetzgeber gemildert, aber „nicht vollständig kompensiert“ werden.

Zugegeben hat der Senat, dass er Details der Rückzahlungsmodalitäten in NRW für problematisch halte, vor allem den Zinseszins-Effekt. Doch hier hat der Staats bereits Milderung geschaffen, damit junge Absolventen nicht mit Schuldenmengen in den Beruf starten. Es wurde eine Kappungsgrenze von 10.000 Euro eingerichtet, über die hinaus die Gebühren zusammen mit dem erhaltenen BAföG nicht zurückgezahlt werden müssen.

Also heißt es leider weiterhin: Erst Studiengebühren bezahlen, dann weiterstudieren.

































Was nicht passt
Bewerbungen schreiben gehört sicher nicht zu den ...













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