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Abmahnung






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Eine Abmahnung wird ausgesprochen, um einen Arbeitnehmer ausdrücklich auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn dazu aufzufordern, dieses Fehlverhalten abzustellen. Sie ist in den meisten Fällen Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung.


Eine Abmahnung muss nicht ausgesprochen werden, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, welches die Fortführung des Arbeitsverhältnisses schon beim ersten Mal unzumutbar macht, z.B. bei Diebstahl. In diesem Fall ist meistens schon eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt.


Beispiele für Abmahnungsgründe:

  • Wiederholte Unpünktlichkeit
  • Verstoß gegen das betriebliche Rauch- und Alkoholverbot
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Häufige Fehler
  • Schlechte Arbeitsleistung
  • Arbeitsverweigerung
  • Stören des Betriebsfriedens
  • Unfreundlichkeit gegenüber Kunden
  • Zu viele Arbeitsunterbrechungen (Rauchen, Privatgespräche)
  • Häufige private Telefongespräche
  • Privates Surfen im Internet


Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Für eine spätere Dokumentation empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Die Abmahnung sollte kurzfristig nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens oder der Pflichtverletzung erteilt werden.


Folgende Grundsätze sind bei der Abmahnung zu beachten:

  • Beanstandung: Das Fehlverhalten muss genau bezeichnet und konkret beschrieben werden.
  • Hinweis: Es muss deutlich darauf verwiesen werden, dass das Verhalten nicht geduldet wird.
  • Ankündigung: In der Abmahnung muss darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.


Die Abmahnung sollte mit dem Arbeitnehmer durchgesprochen werden. Nachdem sie ausgehändigt wurde, wird sie anschließend in der Personalakte abgelegt.


Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Stellungnahme zur Abmahnung abzugeben, die ebenfalls in der Personalakte abgelegt wird. Wenn der Arbeitnehmer der Überzeugung ist, dass die Abmahnung unberechtigt oder rechtswidrig ist, so hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Arbeitsgericht Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einzureichen.


Dem Arbeitnehmer muss die Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten zu ändern. Sollte das Fehlverhalten erneut auftreten, so richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob eine zweite Abmahnung ausgesprochen oder dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wird.


Wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten verändert hat und kein Anlass mehr zur Beanstandung besteht, geht das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich davon aus, dass eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nach ca. 2 1/2 Jahren, spätestens jedoch nach 5 Jahren, in Betracht kommt.


Hinweis:

In einer Abmahnung können auch mehrere Fehlverhalten gleichzeitig abgemahnt werden. Sollte sich jedoch auch nur eines dieser Fehlverhalten als nicht zutreffend erweisen, so verliert die ganze Abmahnung ihre Gültigkeit.
























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Bologna, dort wo Mortadella, Tortellini oder die ...







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