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Aufhebungsvertrag






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Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer mit dem Zweck, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Während bei einer Kündigung nur eine der Vertragsparteien die Kündigung ausspricht, müssen hier also beide Vertragsparteien zustimmen


Gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Die Inhalte des Aufhebungsvertrages können frei vereinbart werden. Mögliche Inhalte können z.B. sein:

  • Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses
  • Freistellungsphase von der Arbeit ggf. unter Fortzahlung der Bezüge
  • Ausstehende Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Gewinnbeteiligung
  • Weitere Nutzung des zur Privatnutzung überlassenen Firmen-Pkws
  • Rückgabezeitpunkt des Firmeneigentums wie Handy, Laptop etc.
  • Ausgleich aller Ansprüche (dieser Punkt sollte wirklich erst dann unterschrieben werden, wenn alle noch offenen Punkte schriftlich fixiert bzw. abgegolten sind)


Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossener Aufhebungsvertrag unterliegt nicht dem Widerrufsrecht.


Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit, sich schnell von einem Arbeitnehmer zu trennen. Er muss bei einem Aufhebungsvertrag keinen Kündigungsgrund angeben und keine Kündigungsfristen einhalten. Außerdem hat der Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag kein Mitbestimmungsrecht. Eine ideale Alternative also zur fristlosen und ordentlichen Kündigung, die immer das Risiko einer Kündigungsschutzklage mit sich bringen.


Der Aufhebungsvertrag kann dabei eine Klausel enthalten, die die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Der Arbeitgeber möchte damit einen Anreiz für den Arbeitnehmer schaffen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.


Der Aufhebungsvertrag hat auch für den Arbeitnehmer Vorteile, vor allem dann, wenn er unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingehen und somit das Arbeitsverhältnis vorzeitig lösen möchte.


Ein Aufhebungsvertrag kann für ihn allerdings auch mit Nachteilen verbunden sein. Denn mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags wirkt der Arbeitnehmer aktiv an dem Verlust seines Arbeitsplatzes mit. Dieses kann für ihn ggf. zur Folge haben, dass er bei der Beantragung von Arbeitslosengeld mit einer Sperrfrist von Seiten der Bundesagentur für Arbeit zu rechnen hat.


Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer daher auf eine evtl. zu erwartende Sperrfrist hinweisen. Des weiteren darf der Arbeitgeber nicht die sofortige Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages verlangen. Er muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Bedenkzeit für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages einräumen.


Je mehr Punkte im Aufhebungsvertrag schriftlich festgehalten werden, umso geringer ist später die Wahrscheinlichkeit, dass Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien auftreten.


Bevor du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, solltest du dich auf jeden Fall bei der Bundesagentur für Arbeit über die zu erwartenden Konsequenzen informieren oder ggf. einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Denke daran, dass du nicht verpflichtet bist, einen Aufhebungs-vertrag zu unterschreiben, wenn es nicht dein ausdrücklicher eigener Wille ist!


Und noch etwas sollte nicht außer Acht gelassen werden: Legt der Arbeitgeber dir einen Aufhebungsvertrag vor, so signalisiert er dir konkret, dass er sich von dir trennen möchte. In diesem Fall hast du sicherlich noch Verhandlungsspielraum und kannst Vertragsbestandteile zu deinem Gunsten verändern.
























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