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BAföG






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Eine gute Ausbildung ist heutzutage die Grundlage, um später erfolgreich im Beruf sein zu können.


Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG) soll daher sicher stellen, dass Jugendliche und junge Erwachsene eine ihrer Fähigkeiten und Interessen entsprechende Ausbildung absolvieren können, ohne dass dabei die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie eine Rolle spielt.


Ob eine Ausbildung nach dem BAföG gefördert wird, hängt dabei von 3 Punkten ab:

  • Handelt es sich um eine förderungsfähige Ausbildung?
  • Werden die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt?
  • Wird der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie durch das Einkommen des Ehegatten und der Eltern gedeckt?


Förderungsfähige Ausbildung


BAföG wird nicht nur bei einem Studium an einer Hochschule, sondern auch beim Besuch weiterführender Bildungsstätten gewährt.


Diese können im Einzelnen sein:


1. Weiterführende allgemeinbildende Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,


2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,


3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,


4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,


5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,


6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,


7. Höhere Fachschulen und Akademien,


8. Hochschulen.


Wichtig:

Schüler/innen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.


Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.


Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.


Persönliche Förderungsvoraussetzungen:

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder ein aufenthaltsrechtlicher Status,
  • die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und
  • das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.


Förderungsarten

  • Vollzuschuss: Förderung muss nicht zurückgezahlt werden
  • Zuschuss: in der Regel in Kombination mit Staats- oder Bankdarlehen
  • Staatsdarlehen: kennzeichnen sich aus durch Zinslosigkeit, Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme, soziale Rückzahlungsbedingungen und Erlassmöglichkeiten
  • Bankdarlehen: Hier handelt es sich um eine Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen. Über die Höhe der Darlehenssumme wird auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung entschieden. Das Bankdarlehen wird direkt von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt. Das Bankdarlehen einschließlich der Zinsen muss in Mindestraten von 105 Euro monatlich in längstens 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungspflicht beginnt sechs Monate nach dem Ende der Förderungszeit.


Konkrete Hinweise zu den Themen Bedarfssätze, Förderungshöhe, anzurechnendes Vermögen und Freibeträge etc. entnehme bitte direkt der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder wende dich hierfür direkt an dein zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.


Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?


  • BaföG-Leistungen werden schriftlich auf dafür vorgesehene Formblätter beantragt.
  • Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
  • Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob Auszubildende Leistungen nach dem BAföG erhalten.


Die Formblätter können außerdem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ausgefüllt und ausgedruckt werden.


Die Leistungen nach dem BAföG werden bei dem für dich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt:


In der Regel ist zuständig

  • für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind,
  • für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
  • für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.


Über die Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden.


Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht und werden nicht rückwirkend gezahlt. Es ist daher wichtig, sich zum Thema BAföG frühzeitig zu informieren und den Antrag auf BAföG rechtzeitig zu stellen.


Die genannten Informationen geben keine Gewähr auf Vollständigkeit. Für konkrete Informationen im Einzelfall musst du dich daher an das für dich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden.
























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