Die richtige Adresse für Studenten und Absolventen!
Home

Blog

Jobs

Wiki

Kolumne

Job-Quartett











Wiki





Betriebsrat






Aus Wiki

Wechseln zu:Navigation, Suche

In vielen Unternehmen gibt es einen Betriebsrat. Doch was ist ein Betriebsrat eigentlich genau und welche Aufgaben hat er?


Als Vertretungsorgan der Arbeitnehmer vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeit-nehmer. Seine Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten werden im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.


In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden (§1 BetrVG).


Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich hierbei nach der Größe des Unternehmens. Ab einer Arbeitnehmerzahl von 200 ist mindestens 1 Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen.


Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.


Nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat folgende allgemeinen Aufgaben:


  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.


Mitbestimmungsrechte:


Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:


1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit


Darüber hinaus hat der Betriebsrat noch weitere Rechte wie z.B.:


Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG)

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben;


Der Betriebsrat kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung verweigern.


Anhörungsrecht (§ 102 BetrVG)

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


Vorschlagsrecht (§ 92 a BetrVG)

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihrer Durchführung machen.


Unterrichtungs- und Beratungsrecht (§ 90 BetrVG)

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.


Da die Aufgaben des Betriebsrates und die Inhalte des Betriebsverfassungsgesetzes ein sehr komplexes Thema sind, soll es an dieser Stelle nur kurz dargestellt werden. Es wird daher auch keine Gewähr auf Vollständigkeit gegeben.
























Mit der Ruhe
Bedauerlicherweise endet fast jedes Studium mit ...







Wiki




Ansichten

Persönliche Werkzeuge

Suche



Volltextsuche

Werkzeuge

Navigation







Newsletter abonnieren




Du willst immer auf dem neuesten Stand sein? Dann nutze einfach unseren GO!Jobware-Newsletter!







Du möchtest deine Newsletter-Einstellungen ändern oder ihn abbestellen?













www.go-jobware.de - die richtige Adresse für Studenten und Absolventen!

Über uns | Kontakt | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | AGB | Impressum | Sitemap