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Betriebsvereinbarung






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Fängst du als Arbeitnehmer in einem Unternehmen an, so kann sich dein Arbeitsvertrag unter anderem auch auf Betriebsvereinbarungen beziehen.


Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um vertragliche Regelungen, die zwischen dem Betriebsrat (als Vertreter für die Belegschaft) und dem Arbeitgeber abgeschlossen werden.


Inhalte von Betriebsvereinbarungen können z.B. sein:

  • Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit/ Jahresarbeitszeit
  • Regelungen zur Zeiterfassung
  • Zuwendungen bei Hochzeiten, Jubiläen, Geburt eines Kindes etc.
  • Gewährung von Sonderurlaub
  • Gestaltung des betrieblichen Vorschlagswesens
  • Dienstfahrten-Regelung bei Fahrten mit dem eigenen Pkw
  • Datenschutzbestimmungen
  • Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen (Stellung von Sicherheitskleidung, Nichtraucherschutz, Durchführung von Sehtests oder Grippeschutzimpfungen etc.)
  • Errichtung von Sozialeinrichtungen (Kantine, Fitnessraum)
  • Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung
  • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb


Es gibt freiwillige Betriebsvereinbarungen und erzwingbare Betriebsvereinbarungen. Bei letzteren hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, so dass bei einer fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Angelegenheit der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen beiden ersetzt.


Nach § 77 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen und schriftlich niedergelegt. Beide Vertragsparteien haben die Betriebsvereinbarung zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Unternehmen auszulegen. Die Durchführung der Betriebsvereinbarungen obliegt dem Arbeitgeber, wobei der Betriebsrat nicht durch eigenmächtige Handlungen in die Leitung des Betriebes eingreifen darf.


Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend auf die Einzelarbeitsverhältnisse. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.


Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt durch eine sogenannte Öffnungsklausel den Abschluss einer ergänzenden Betriebsvereinbarung ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG).


Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten möglich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Eine Betriebsvereinbarung kann aber auch durch Zeitablauf bei einem befristeten Abschluss enden oder auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ebenso ist es möglich, dass eine neue Betriebsvereinbarung zum gleichen Thema die alte Betriebsvereinbarung ersetzt.


Manchmal kommt es vor, dass ein bestimmter Aspekt eines Arbeitsverhältnisses an verschiedenen Stellen geregelt wurde. Ist für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine für ihn bessere Regelung vereinbart, als es die Betriebsvereinbarung vorgibt, so gilt hier das Günstigkeitsprinzip, das heißt die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag gelten. In allen anderen Fällen gilt immer die „höhere Instanz“:


1. Gesetz

2. Tarifvertrag

3. Betriebsvereinbarung

4. Arbeitsvertrag


Andere Leistungen, die in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nicht geregelt sind, können auch zur betrieblichen Übung führen.
























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