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Als Direktionsrecht wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezeichnet, mit dem er auf die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit einseitig Einfluss nehmen kann.
Rechtliche Grundlage des Direktionsrechts ist § 106 GewO (Gewerbeordnung).
Hier wird festgelegt, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer den Inhalt, den Ort und die Zeit seiner Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung, durch einen Tarifvertrag oder durch gesetzliche Vorschriften geregelt sind. Des weiteren bezieht sich das Direktionsrecht auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Bei der Ausübung seines Direktionsrechts hat der Arbeitgeber auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Der Arbeitgeber muss also dafür sorgen, dass seine Weisungen nicht willkürlich erteilt werden und die Interessen des Mitarbeiters unter Abwägung sachlicher Gründe angemessene Berücksichtigung finden. Einem Arbeitnehmer kann im Rahmen des Direktionsrechts eine andere vergleichbare Stelle zugewiesen werden, wenn dieses durch den Arbeitsvertrag inhaltlich abgedeckt wird.
Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber im Rahmen seines Direktionsrechts eine zulässige Weisung aus, so hat der Arbeitnehmer dieser Anweisung Folge zu leisten. Tut er dieses nicht, so hat der Arbeitgeber das Recht, nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung auszusprechen.
Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts dürfen nicht:
- über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses hinaus gehen
- gegen das Gesetz verstoßen
- sittenwidrig sein
Beispiele:
- Versetzung auf einen anderen unzumutbaren Arbeitsplatz
- Versetzung an einen anderen unzumutbaren Arbeitsort
- Unzulässige Reduzierung der Arbeitsvergütung
Spricht der Arbeitgeber eine unzulässige Weisung im Rahmen seines Direktionsrechts aus, so braucht der Arbeitnehmer unter Nennung der Gründe der Anweisung nicht zu folgen bzw. kann er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit darüber, ob eine Zuweisung im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts zulässig ist, so haben beide Seiten die Möglichkeit, dieses durch eine entsprechende Feststellungsklage beim Arbeitsgericht klären zu lassen.
Im Rahmen eines erweiterten Direktionsrechts muss der Arbeitnehmer jedoch in besonderen Notfallsituationen auch Anweisungen Folge leisten, die außerhalb der durch den Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen liegen können, um so einen Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden.
Generell hat der Arbeitgeber nur einen eingeschränkten Spielraum, um auf die Arbeitsbedingungen einseitig Einfluss zu nehmen. Denn je konkreter die Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag festgehalten sind, um so schwieriger wird es für ihn, diese Arbeitsbedingungen ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers zu ändern.
Möchte der Arbeitgeber eine Änderung von Arbeitsbedingungen herbeiführen, die er im Rahmen seines Direktionsrechts nicht einseitig bestimmen kann, so hat er nur die Möglichkeit, die Veränderungen im Rahmen einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung umzusetzen.
Arbeitsvertragliches Formulierungsbeispiel:
Ihnen können im Rahmen des Zumutbaren jederzeit innerhalb des Unternehmens auch andere vergleichbare Tätigkeiten übertragen werden.

