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Fristlose Kündigung






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Die fristlose Kündigung wird in der Praxis auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet.


Ein Arbeitsvertrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeits-verhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)


Gründe für eine fristlose Kündigung können z.B. sein:


  • Diebstahl
  • Betrug
  • Wiederholte Arbeitsverweigerung
  • Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit
  • Schwerwiegende Beleidigungen
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Handgreiflichkeiten
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Annahme von Bestechungsgeldern


Eventuell müssen je nach Beurteilung des Einzelfalls den Verfehlungen noch Abmahnungen vorausgehen.


Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.


Verstreicht diese Frist, so ist eine fristlose Kündigung unwirksam.


Gemäß § 623 BGB bedarf eine fristlose Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).


Hat der Betriebsrat gegen eine fristlose Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Er kann einer fristlosen Kündigung nicht widersprechen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 BetrVG).


Einer Zustimmung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung bedarf es bei der fristlosen Kündigung von Mitgliedern


  • des Betriebsrates
  • der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • der Bordvertretung
  • des Seebetriebsrats
  • des Wahlvorstands sowie von
  • Wahlbewerbern


Verweigert der Betriebsrat in diesem Fall seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht die Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG).


Möchte ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die fristlose Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er

innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung

Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).
























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