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Vor allem in der Weihnachtszeit aber auch im Sommer in der Urlaubszeit fällt bei den Arbeitnehmern vermehrt der Begriff der zu erwartenden oder erhaltenen „Gratifikation“. Was genau ist hiermit gemeint?
Als Gratifikation wird eine Sonderzuwendung in Form einer geldlichen Leistung bezeichnet, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern als Ergänzung zum Grundlohn zahlt, ohne dass hierfür ein unmittelbarer Bezug zu der Leistung besteht, die vom Arbeitnehmer erbracht wurde. Beispiele hierfür sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder auch Jubiläumszuwendungen (sowohl Dienst- als auch Unternehmensjubiläen). Als Sonderform der Erfolgsbeteiligung gibt es noch die Jahresabschlussgratifikation.
Gratifikationen sind aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes allen Mitarbeitern zu gewähren, sofern nicht ein sachlicher Grund dem entgegensteht, d.h. es darf keine willkürliche Schlechterstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeitergruppe erfolgen.
Gründe für die Zahlung von Gratifikationen:
- Belohnung für bisherige Leistung
- Anreiz für zukünftige Leistung
- Honorierung der Betriebstreue
Die Zahlung einer Gratifikation kann geregelt sein durch:
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Betriebliche Übung (dreimalige Zahlung einer Gratifikation hintereinander ohne Vorbehalt)
Damit es bei der Zahlung einer Gratifikation zu keiner betrieblichen Übung kommt, wird die Sonderzahlung oft in Verbindung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt, so dass der Arbeitnehmer für die Zukunft keinen Anspruch auf diese Leistung erwirbt.
Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt in der Regel nur an die Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso ist in der Praxis die Auszahlung oftmals mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Hierdurch sichert sich der Arbeitgeber für den Fall ab, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Gratifikation das Arbeitsverhältnis kündigt. Die Rückzahlung hat in der vollen Höhe der ausgezahlten Gratifikation zu erfolgen, d.h. es gibt keine zeitanteilige Verringerung.
Ausnahmen:
- Eine Gratifikation bis zu einer Höhe von 100 Euro muss generell nicht zurückgezahlt werden.
- Liegt die Höhe der Gratifikation unter einem Monatsgehalt, so muss die Gratifikation nur bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. des Folgejahres zurückgezahlt werden.
- Beträgt die Höhe der Gratifikation mindestens 1 Monatsgehalt, so kann eine Rückzahlung nur bis längstens zum 30.06. des Folgejahres erfolgen.

