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Grenze zwischen Arbeitnehmer und Student






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Viele Studenten gehen neben dem Studium arbeiten, um sich ihre Ausbildung finanzieren zu können. Ein solches Arbeitsverhältnis unterliegt bestimmten Kriterien und Regelungen, die die Abgrenzung des Studenten vom Arbeitnehmer sicherstellen. Das ist notwendig, um auszuschließen, dass ein angebliches Studium angegeben wird, um der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer zu entgehen.


In folgenden Fällen besteht Versicherungsfreiheit für Studenten für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes:

  • Wenn der Student während der Semesterferien in beliebigem Umfang tätig ist.
  • Wenn der Student während der Vorlesungszeit seine Zeit hauptsächlich mit dem Studium verbringt. Er geht während dieser Zeit maximal 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nach.
  • Wenn er mehr als 20 Stunden arbeitet, die Beschäftigung dann aber überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausübt.
  • Wenn eine von vornherein befristete Beschäftigung ausgeübt wird, die zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im Kalenderjahr umfasst. Hier besteht grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes sowie der wöchentlichen Arbeitszeit in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit. Falls die Beschäftigung kurzfristig verlängert werden sollte, gilt Versicherungspflicht ab dem Tag, an dem dies bekannt ist und nicht erst nach Ablauf dieser zwei Monate bzw. fünfzig Tage.


Innerhalb von 12 Monaten dürfen die Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Stunden pro Woche einen Gesamtzeitraum von 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen nicht überschreiten, da ein Student sonst sozialversicherungspflichtig wird.


Keine Sozialversicherungspflicht besteht für 400 Euro Jobs. Hier zahlt der Arbeitgeber nur Pauschalbeträge.


Die Rentenversicherung ist in allen Fällen verpflichtend, sofern die Beschäftigung nicht kurzfristig und/oder geringfügig entlohnt (bis 400 €) ist. Für die Rentenversicherung gibt es also keine 20-Stunden-Regelung.


Ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ist unabhängig von der Bezahlung sowohl in der Rentenversicherung als auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei.


Der Vorrang des Studiums gilt selbstverständlich auch im Falle anderer Praktika. Hier muss der Einzelfall geprüft werden, denn auch hier werden die Versicherungsträger nicht gerne auf ihre Beiträge verzichten wollen.


All diese Sonderregelungen entfallen jedoch, wenn das angegebene Studium Bestandteil eines betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist. Bei diesen Bedingungen spricht man nämlich von einem studierenden Arbeitnehmer.


Versicherungspflicht liegt trotz Immatrikulation auch in folgenden Fällen vor:

  • Hochschulabsolventen nach Ablegen ihrer Abschlussprüfung
  • Studenten im Urlaubssemester
  • Studenten, die nach ihrem Hochschulabschluss noch promovieren
  • Teilnehmer von Ergänzungs- oder Zweitstudiengängen


Wenn ein Student BAföG zur finanziellen Unterstützung bekommt, verhält es sich in dem Fall auch noch einmal anders mit dem Verdienst als studentischer Arbeitnehmer.
























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