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Leitende Angestellte






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Eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern stellen die Leitenden Angestellten dar.


Nach § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unter-nehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.


Darüber hinaus ist nach § 5 BetrVG Absatz 4 im Zweifel Leitender Angestellter, wer

  • aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichts-ratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  • einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind,
  • oder ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unter-nehmen üblich ist, oder
  • falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahres-arbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße* nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.


(* Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöhreren durch 420 teilbaren Betrag)


Der Betriebsrat hat bei der Einstellung eines Leitenden Angestellten zwar kein Mitbestimmungsrecht, ihm ist jedoch die beabsichtigte Einstellung oder die personelle Veränderung eines Leitenden Angestellten rechtzeitig mitzuteilen (§105 BetrVG).
























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