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Rückzahlungsklausel






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Arbeitgeber können Rückzahlungsklauseln für die unterschiedlichsten Fälle vereinbaren. Eine Rückzahlungsverpflichtung kann sowohl einzelvertraglich vereinbart werden, als auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.


So kann zum Beispiel die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation mit einer Rückzahlungs-vereinbarung verbunden sein. Der Arbeitnehmer erhält die Gratifikation nur, wenn er sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und das Arbeitsverhältnis auch innerhalb einer bestimmten Frist nicht kündigt. Erfolgt jedoch eine Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers innerhalb der vorher festgelegten Frist, so hat durch die Klausel die Rückzahlung der ausgezahlten Gratifikation in der vollen Höhe zu erfolgen, d.h. es gibt keine zeitanteilige Verringerung.


Ausnahmen:

  • Eine Gratifikation bis zu einer Höhe von 100 Euro muss generell nicht zurückgezahlt werden.
  • Liegt die Höhe der Gratifikation unter einem Monatsgehalt, so muss die Gratifikation nur bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. des Folgejahres zurückgezahlt werden.
  • Beträgt die Höhe der Gratifikation mindestens 1 Monatsgehalt, so kann eine Rückzahlung nur bis längstens zum 30.06. des Folgejahres erfolgen.


Des weiteren kann der Arbeitgeber auch eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren, wenn er dem Arbeitnehmer eine Weiterbildungsmaßnahme finanziert. Diese Rückzahlungsverpflichtung muss jedoch vor Beginn der Maßnahme vereinbart werden. Scheidet der Arbeitnehmer dann innerhalb der vorher festgelegten Bindungsfrist aus, so greift in diesem Fall die Rückzahlungsklausel.


Bei der Rückzahlungsverpflichtung ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von besonderer Bedeutung. So braucht die Rückzahlung der Weiterbildungskosten nicht zu erfolgen, wenn

  • der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhält
  • der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen eine personenbedingte Kündigung erhält
  • die Weiterbildungsmaßnahme nur für das eigene Unternehmen von Nutzen war


Erzielt der Arbeitnehmer für sich durch die geförderte Weiterbildung einen höheren Marktwert, so ist eine Rückzahlungsvereinbarung auf jeden Fall zumutbar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erreichte Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt allgemein anerkannt wird (z.B. Personalfachkaufmann, Handelsfachwirt, Facility Manager etc.)


Folgende Bindungsdauer an das Unternehmen wird als angemessen angesehen:


Bei einer Weiterbildungsdauer von

  • bis zu 2 Monaten: höchstens 1 Jahr
  • bis zu einem Jahr: höchstens 3 Jahre


In besonderen Fällen darf eine Höchstdauer von bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Weiterbildungskosten extrem hoch gewesen sind oder eine außerordentlich hohe Qualifikation erreicht worden ist.


Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer, so hat eine anteilige zeitliche Verrechnung auf den Rückzahlungsbetrag zu erfolgen.


Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat sich nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme für 3 Jahre an das Unternehmen gebunden. Der volle Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf 2000 Euro. Scheidet der Arbeitnehmer bereits 24 Monate nach Beendigung der Maßnahme aus dem Unternehmen aus, so muss er noch 12/36 von 2000 Euro - also 666,67 Euro - an das Unternehmen zurückzahlen.
























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