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Solidaritätszuschlag






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Hast Du dir schon einmal genauer deine Gehaltsabrechnung angeschaut und dich gewundert, dass von deinem Entgelt ein Solidaritätszuschlag einbehalten wird?


Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und wurde erstmalig im Jahr 1991 eingefĂĽhrt. Gerechtfertigt wurde die EinfĂĽhrung damals hauptsächlich mit der Finanzierung der hohen Kosten fĂĽr die Wiedervereinigung Deutschlands. Somit steht das Aufkommen aus dem Zuschlag als direkte Steuer auch allein dem Bund zu. Rechtliche Grundlage ist das Solidaritätszuschlagssgsesetz (SolZG). 1993 wurde der Solidaritätszuschlag abgeschafft und am 01.01.1995 wieder in allen Bundesländern eingefĂĽhrt. Die Höhe des Solidaritätszuschlages beträgt zur Zeit 5,5 %. Der Solidaritäts-zuschlag muss von allen Arbeitnehmern gezahlt werden.


Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und beschäftigt die Gerichte. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)


Bemessungsgrundlage:


Die Höhe des Solidaritätszuschlags richtet sich nach der Höhe der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitsentgelt bzw. nach der Höhe der Lohnsteuer von sonstigen und pauschal versteuerten Bezügen. Evtl. Kinderfreibeträge finden hierbei Berücksichtigung.


Freigrenzen:


Beläuft sich die Höhe der Lohnsteuer aus laufenden Bezügen monatlich

  • in der Lohnsteuerklasse 3 auf nicht mehr als 162,-- Euro und


so wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.


Gemilderter Solidaritätszuschlag


Für Arbeitnehmer mit einem geringen Einkommen, kann unter Umständen ein gemilderter Solidaritätszuschlag zum Tragen kommen.
























Fragwürdige Erkenntnisse
Zugegeben, wir alle machen uns ab und zu mal zum ...







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