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Grundlage für einen Tarifvertrag ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). In Tarifverträgen werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Außerdem sind rechtliche Normen enthalten, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, sowie betriebliche und betriebs-verfassungsrechtliche Fragen ordnen.
Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen
- Manteltarifvertrag/ Rahmentarifvertrag
Hier werden allgemein die grundsätzlichen Bedingungen der Arbeitsverhältnisse geregelt.
Beispiele:
Einstellung, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub, Sonderzahlungen, Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall, Jubiläumszuwendungen, Sterbegeld, Kündigungsfristen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.
- Lohn- und Gehaltstarifvertrag
Hier wird die Höhe der Vergütung der Arbeitnehmer geregelt.
Beispiele:
Eingruppierung, Ausbildungsvergütung, Lohn- und Gehaltsgruppen, Lohn- und Gehaltstafeln, Erschwerniszuschläge etc.
- Haustarifvertrag/ Firmen-/ Werkstarifvertrag
Dieser wird zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und der Gewerkschaft (oder auch mehreren Gewerkschaften) abgeschlossen. Er gilt nur für das eine Unternehmen.
- Verbandstarifvertrag/ Flächentarifvertrag
Dieser wird zwischen einem oder mehreren Arbeitgeberverbänden und einer (oder auch mehreren) Gewerkschaft(en) abgeschlossen. Er gilt nur für ein bestimmtes (Tarif-) Gebiet, wie z.B. einem einzelnen Bundesland und für eine oder mehrere Branchen.
In jedem Tarifvertrag muss sein Geltungsbereich aufgeführt sein
- Räumlicher Geltungsbereich (in welchem Gebiet?-Bundesrepublik, Bundesland...)
- Fachlicher Geltungsbereich (für welche Branche?-Wohnungswirtschaft, Groß- u. Außenhandel...)
- Persönlicher Geltungsbereich (für welche Beschäftigten?-Arbeiter, Angestellte, Azubis...)
Tarifverträge werden schriftlich zwischen Gewerkschaften (für deren Mitglieder) und einzelnen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Hierbei besteht Tarifautonomie – die Tarifvertragsparteien handeln selbstständig ohne jede Einflussnahme von Seiten des Gesetzgebers.
Tarifverträge sind für beide Seiten verbindlich, d.h. die Mitglieder der Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite sind an den Tarif gebunden.
In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart wird, dass der jeweils gültige Tarifvertrag für das Arbeits-verhältnis Anwendung findet. Zum einen wird dieses gemacht, um die Arbeitnehmer gleich zu behandeln, zum anderen, um den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer keinen Grund zu geben, der Gewerkschaft beitreten zu müssen.
Abweichende Abmachungen vom Tarifvertrag sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag diese zulässt (Öffnungsklausel) oder die Regelung für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist (Günstigkeitsprinzip). Ein Verzicht auf tarifliche Rechte ist nur möglich, wenn ein Vergleich beider Tarifvertragsparteien dieses für zulässig erklärt.
Die für das Unternehmen relevanten Tarifverträge sind ebenso wie auch die Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Unternehmen auszulegen.
Nach § 6 TVG werden im so genannten Tarifregister, das beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführt wird, der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von allen Tarifverträgen sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen.
Ein Tarifvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesmister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden, d.h. dass der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich auch für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, die nicht tarifgebunden sind.
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Regelungen weiter, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden (§4, Abs. 5 TVG – Nachwirkung).

