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Wettbewerbsverbot






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In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Arbeitsvertrag eine Klausel über ein Wettbe-werbsverbot enthält. Hierdurch will der Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Tätigkeit in seinem Unternehmen zeitnah eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnimmt und ihm somit Wettbewerbsnachteile entstehen können. Das Wettbewerbsverbot soll einerseits dem Schutz der berechtigten Interessen des Arbeit-gebers dienen, andererseits darf es aber nicht das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unnötig erschweren.


Die rechtlichen Grundlagen eines Wettbewerbsverbotes basieren auf § 110 GewO (Gewerbe-ordnung) in Verbindung mit §§ 74 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).


Bei einem Wettbewerbsverbot vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeschränkt wird. Diese Vereinbarung bedarf auf jeden Fall der Schriftform.


Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.


Ein Wettbewerbsverbot kann sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses höchstens auf die Dauer von 2 Jahren erstrecken.


Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden sieht.


Ebenso wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt ohne dass ein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers vorliegt.


Kündigt der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens von Seiten des Arbeitnehmers, so hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung.


Hält der Arbeitnehmer sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an das vereinbarte Wettbewerbsverbot, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber Schadensersatzansprüche bzw. eine Vertragsstrafe geltend machen.
























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